Die geheime bayrische AIDS-Zusatzverordnung

samt Durchführungsbestimmungen
um eine weitere Verbreitung des AIDS-Virus durch Geschlechtsverkehr (GV) zu stoppen, ergeht folgende Verordnung:

Paragraph 1
1. Innerhalb der Grenzen des Freistaates Bayern ist Homosexualität ab sofort verboten.
2. Die Einhaltung des Verbots wird von "Schwule Durchführungs-Inspektoren" (SDI) überwacht.
3. Sogenannte Stricher sind in die Bundesländer Saarland, Bremen, Hamburg oder Berlin abzuschieben.

Paragraph 2
1. Der GV aus Liebe ist verboten. Denn erfahrungsgemäß kommt es durch unkontrollierte Gefühlsaufwallung häufig zum präservativlosen GV.
2. Die Einhaltung des Verbots kontrolliert der "Amtliche Kondom-Wachhabende" (AKW), in der Regel der Hausmeister.
3. Ist kein Hausmeister vorhanden, sollten ausgewählte Nachbarn im Grundkurs des angewandten Denunziantentums ausgebildet werden. Lehrmaterial ist bei Kotzbrocken@Telemail oder von ehemaligen Mitarbeitern des MfS der DDR anzufordern.

Paragraph 3
1. Gewerbsmäßige Prostitution darf nur noch in amtlich anerkannten Einrichtungen betrieben werden. Dazu werden "Staatliche Puff Distrikte" (SPD) eingerichtet. SPD-Vorstand ist der "Kondom-Kontrolleur" (KK).
2. Der KK in den Bordellen legitimiert sich durch einen Kondom-Kontrolleur-Ausweis. Er hat vor dem GV den am erigierten Penis angebrachten Kondom mit einem Amtssiegel zu versiegeln. Nach dem GV, dessen Vollzug umgehend dem KK zu melden ist, hat der KK die Unversertheit des Siegels zu überprüfen. Wer die Siegel erbricht oder anderweitig verletzt, begeht Urkundenfälschung.
3. Unter Einfluss von Alkohol stehende GV-Ausübende sind mit Blausiegel zu versehen.
4. Der KK hat die sachgemäße Benutzung der Prostituierten-Vagina und deren hygienische Instandhaltung zu überprüfen. Bei Beanstandungen vor allem im klitoralen Bereich ist der KK verpflichtet, die Vagina umgehend aus dem Verkehr zu ziehen.
5. Einsprüche gegen die Entscheidung des KK haben in neunfacher Ausfertigung an den paritätisch aus Mitgliedern der Staatsregierung und des CSU-Landesvorstands besetzten Bayerischen Vaginalrat zu ergehen. Der Vaginalrat tagt einmal im Jahr.

Paragraph 4
1. Bei Einwohnern des bayerischen Randgebietes, die häufig Kurzreisen ins benachbarte Österreich (kleiner Grenzverkehr) unternehmen, ist in der Regel von der Ausübung des GV jenseits der Grenze auszugehen. Hier wird wie folgt verfahren:

a) Bei Verheirateten ist der Wohnort zu ermitteln und umgehend die Ehefrau zu verständigen. Weitere Maßnahmen werden von dieser Seite veranlasst.
b) Bei Ledigen ist vor der Ausreise durch einen KK das Kondom am
erigierten Glied anzubringen und zu versiegeln. Zur Erektion sind im Bedarfsfall weibliche Bürokräfte der Grenzbehörden heranzuziehen.

Paragraph 5
1. Mohren ist der GV im Freistaat Bayern grundsätzlich verboten.
2. Ausnahmen gelten nur für Mohren des diplomatischen Dienstes, sofern sie einen rechtsgültig unterschriebenen Kaufvertrag bei MBB, Krupp, Krauss-Maffei oder Airbus-Industries vorlegen können. Die Kaufsumme darf 5 Millionen Euro nicht unterschreiten.
3. Zuwiderhandelne Mohren sind ins befreundete Ruanda abzuschieben.
4. Österreicher und Berliner sind Mohren im Sinne dieser Verordnung.

Paragraph 6
1. Nicht anzuwenden ist diese Verordnung auf:

a) Inhaber eines gültigen CSU-Parteibuches,
b) Besucher der bayerischen Landwirtschaftsausstellung,
c) kirchliche Würdenträger des katholischen Bekenntnisses ab Bischofsebene,
d) Träger des Bayerischen Verdienstordens,
e) Mitarbeiter der Hans-Seidel-Stiftung, sowie deren Gäste, sofern es sich nicht um Mohren handelt,
f) Intendant und Programmdirektor des Bayerischen Rundfunks,
g) Mitglieder des diplomatischen Corps aus folgenden befreundeten Ländern: Irak, Paraguay, Uruguay, Haiti, Lybien.
h) dem Herrn Kotzbrocken.